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1. Aufführung von Bühnenwerken
1.1 Voraussetzung für eine Aufführung ist die vorherige
Anmeldung beim Verlag zusammen mit der Bestellung des Textbuches
als PDF-Datei.
1.2 Die nachfolgenden Regelungen gelten uneingeschränkt
auch für schulinterne Aufführungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Aufführungen in geschlossenen Kreisen, Generalproben vor
mehr als 50 Zuschauern etc.
1.3 Für Aufführungen mit Berufsschauspielern hingegen
muss vorher ein Vertrag mit dem Verlag abgeschlossen werden.
2. Anmeldung von Aufführungen, Erteilung der Aufführungserlaubnis
2.1 Der Vertragspartner meldet die beabsichtigten Aufführungstermine
unverzüglich nach deren Festlegung, spätestens jedoch
14 Tage vor der Aufführung beim Verlag an. Hierzu teilt
er schriftlich unter Nennung seiner vollständigen Kontaktdaten
den Titel des Stücks zusammen mit den Aufführungsterminen
(jeweils mit Datum, Uhrzeit und Aufführungsort) mit.
2.2 Nach erfolgter Meldung erteilt der Verlag die Aufführungserlaubnis
für die angemeldeten Termine. Ein Anspruch hierauf besteht
nicht, kann jedoch nur in begründeten Fällen verweigert
werden.
3. Rechte und Pflichten für die Aufführung
3.1 Das Aufführungsrecht berechtigt zur bühnenmäßigen
Darstellung des Stückes an den gemeldeten Terminen und Orten
und ist ein einfaches Nutzungsrecht. Die Durchführung von
Aufführungen ohne zuvor erteilte Erlaubnis ist nicht gestattet.
3.2 Weitere Rechte, z.B. die der Bearbeitung, Übersetzung,
Verfilmung, Funk- und Fernsehsendung sowie gewerbliche Aufzeichnungen
sind nicht enthalten. Sie liegen ausschließlich bei den
jeweiligen Autoren und beim Verlag, können aber von diesen
vergeben werden.
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei allen Ankündigungen
der Aufführung (z.B. Eintrittskarten, Plakate, Programmhefte
etc.) und bei allen Berichten über die Aufführung in
geeigneter Form schriftlich unter Nennung des vollständigen
Titels auf die Urheberschaft des Autors mit Namensnennung hinzuweisen.
4. Aufführungsgebühr
4.1 Die Aufführungsgebühr in Höhe von 10% aller
Einnahmen (Eintrittsgelder, Spenden, Programme, Sammlungen etc.)
entsteht bei jeder Aufführung. Bei Veranstaltungen ohne
Einnahmen oder mit geringeren Einnahmen beträgt die Mindestgebühr
20 EUR.
4.2 Der Vertragspartner erteilt nach Durchführung der angemeldeten
Aufführungen umgehend schriftlich auf dem Formular "Meldung
von Einnahmen" die zur Berechnung der Aufführungsgebühr
notwendigen Auskünfte und ist verpflichtet, diese auf Verlangen
in geeigneter Art nachzuweisen.
4.3 Die Aufführungsgebühr beinhaltet nicht eine etwaige
an die GEMA zu zahlende Vergütung (z.B. bei Musikeinlagen,
die der Vertragspartner selbst einfügt). Hierfür ist
ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich.
4.4 Bei Werken, die Musik beinhalten, die der Verlag zur Verfügung
stellt und die nicht der GEMA unterliegt, beinhaltet die Aufführungsgebühr
das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung des
Werkes, ohne dass weitere Gebühren zu bezahlen sind.
5. Verstöße gegen das Urheberrecht, Vertragsstrafe
5.1 Nicht genehmigte Aufführungen, fehlerhafte Auskunftserteilung
und unerlaubte Vervielfältigung der Textbücher, Kopiervorlagen,
etc. sind Verstöße gegen das Urheberrecht und haben
in jedem Fall rechtliche Konsequenzen.
5.2 Für jede nicht angemeldete Aufführung wird eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Aufführungsgebühr
nach Punkt 4 fällig. Zudem trägt der Vertragspartner
die Kosten, die durch etwaige Nachforschungen angefallen sind.
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